Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche
– Verträge über den Kauf und die Lieferung von Küchen,
– Verträge über den Kauf und die Lieferung von Neugeräten,
– Verträge über die Reparatur von kundeneigenen Geräten sowie
– Verträge über die Renovierung von Küchen
(alle Verträge nachfolgend „Vertrag“) zwischen der es Küchen GmbH, Peter-Stegmüller-Weg 1 in 80999 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München HRB 245608 (nachfolgend „es Küchen“) ,oder der elha service GmbH, Peter-Stegmüller-Weg 1 in 80999 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München HRB 81396 (nachfolgend „elha service), und dem Kunden.
(2) Die folgenden AGB gelten ausschließlich; abweichende oder für es Küchen / elha service ungünstige, ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn es Küchen / elha service diesen nicht gesondert widerspricht.
2. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Vertragsschluss
(1) Der Kunde nimmt den Kostenvoranschlag zum Abschluss eines Vertrages des unter Ziffer 1 Absatz 1 benannten Inhaltes an (nachfolgend „Bestellung“).
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde den Kostenvoranschlag von es Küchen / elha service schriftlich oder mittels des Buttons „als akzeptiert markieren“ im Kundenportal von es Küchen / elha service klickt.
(3) Mit dem Akzeptieren des Kostenvoranschlags erklärt sich der Kunde ebenfalls mit den AGB einverstanden.
(3) Weichen die Feststellungen, die der Messtechniker von es Küchen / elha service anlässlich eines Aufmaßtermins macht, von den Angaben des Kunden bei Bestätigung des Kostenvoranschlags ab, kann es Küchen / elha service einen neuen Kostenvoranschlag unterbreiten und eine Frist zur Annahme dieses Kostenvoranschlags bestimmen.
(5) Der Kaufpreis versteht sich zzgl. der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer und/oder Mehrwertsteuer.
4. Aufmaß, Lieferung und Montage
(1) Ein Messtechniker von es Küchen, AKP Carat Arbeitsplatten GmbH oder ein von es Küchen beauftragter Subunternehmer wird das Aufmaß des Raumes, in dem die zu liefernde Küche aufgestellt werden soll, oder der bestehenden Küche anlässlich eines zu diesem Zweck vereinbarten Termins (nachfolgend „Aufmaßtermin“) nehmen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wird, berechnet es Küchen dem Kunden für den bereits erfolgten Aufmaßtermin 287,00 € netto (inkl. Anfahrt).
(3) Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Lieferzeit gilt ab Bestellung oder – falls notwendig – Aufmaßtermin. Unter Umständen kann die Lieferzeit aufgrund von Lieferverzögerungen der Vorlieferanten oder internen Umständen abweichen.
(4) Verändern sich die Raum- oder Küchenmaße nach dem Aufmaßtermin, hat der Kunde es Küchen umgehend schriftlich zu informieren. es Küchen trifft für die Veränderung des Raum- oder Küchenmaßes nach dem Aufmaßtermin kein Verschulden.
(5) Die Veränderung von Raum- oder Küchenmaßen nach dem Aufmaßtermin kann einen neuen Aufmaßtermin und die Veränderung der bestellten Ware erforderlich machen, darüberhinaus die Verzögerung des Liefertermins bewirken. Die hierdurch entstehenden (Mehr-) Kosten hat der Kunde zu tragen.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung und Montage durch von es Küchen beauftragte Subunternehmer oder Mitarbeitern von es Küchen / elha service.
(7) Trifft es Küchen / elha service den Kunden am vereinbarten Liefertermin nicht an oder kann die Montage am Liefertermin aus anderen im Verantwortungsbereich des Kunden liegenden Gründen nicht oder nur teilweise erfolgen, stellt es Küchen / elha service im Zusammenhang mit der vergeblichen Wahrnehmung des vereinbarten Liefertermins entstandenen Kosten (insbesondere Fahrt- und Personalkosten) in Rechnung. Wird der von es Küchen / elha service mitgeteilte Liefertermin spätestens einen Tag vor dem vereinbarten Termin auf Veranlassung des Kunden verschoben, berechnet es Küchen einen Betrag von 250,00 €, es sei denn, der Kunden erbittet die Terminverschiebung spätestens zwei Wochen vor dem vorgegebenen Liefertermin.
(8) Sollte die tatsächliche Projektzeit von der im Kostenvoranschlag enthaltenden Zeit abweichen (1 Tag entspricht 8 Arbeitsstunden pro Schreiner), hat der Kunde die hierdurch entstandenen (Mehr-)Kosten zu tragen. Dies gilt auch für die Anfahrtspauschale.
(9) Der Anschluss von mit Gas betriebenen Geräten, die Erstellung von Mauerdurchbrüchen sowie die Installation von Außenmotoren werden von es Küchen / elha service nicht übernommen. Der Anschluss von Elektrogeräten, die Gegenstand des zwischen es Küchen / elha service und dem Kunden geschlossenen Vertrages sind, wird nur geschuldet, wenn die vorhandene Elektroinstallation ordnungsgemäß ist und dem Installationsplan von es Küchen / elha service entspricht. Mischbatterien werden nur angeschlossen, wenn sie im Lieferumfang enthalten sind. Der Kunde hat die bauseitigen Voraussetzungen auf eigene Kosten herzustellen.
(10) Verweigert der Kunde die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, ist es Küchen / elha service berechtigt, statt Erfüllung des Vertrages Schadensersatz in Höhe von 25% des Betrages zu verlangen, den es Küchen / elha service bei Erfüllung des Vertrages in Rechnung gestellt hätte. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von es Küchen / elha service bleiben von dieser Regelung unberührt.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist eine Anzahlung in Höhe von 60% der Gesamtsumme des vom Kunden akzeptierten Kostenvoranschlags direkt nach Auftragserteilung fällig.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist nach Einlagerung der Ware, die auf dem akzeptierten Kostenvoranschlag des Kunden aufgelistet ist, eine weitere Zahlung in Höhe von 20% der Gesamtsumme des vom Kunden akzeptierten Kostenvoranschlags fällig.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind die restlichen 20% der Gesamtsumme des vom Kunden akzeptierten Kostenvoranschlags nach dem vereinbarten und umgesetzten Montagetermin fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
Die vertragsgegenständliche Ware bleibt so lange Eigentum von es Küchen / elha service, bis der Kunde die von ihm geschuldete Gegenleistung vollständig erbracht hat. Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.
7. Sachmängel/Gewährleistung
(1) Ist die von es Küchen / elha service erbrachte Leistung mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
(2) Sichtbare Mängel müssen vom Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Montage angezeigt werden.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen stellen ebenso wenig einen Sachmangel dar wie Maserungsabweichungen bei Holz- oder Steinoberflächen.
8. Garantie
es Küchen / elha service übernimmt eine Garantie nachfolgenden Inhalts, durch die die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht eingeschränkt werden:
(1) Die Garantie gilt vorbehaltlich der weiteren Regelungen in den nachfolgenden Absätzen ausschließlich für die von es Küchen hergestellten, gelieferten und durch Werksmonteure montierten Holzteile, Hoch-, Hänge- und Unterschränke sowie Arbeitsplatten oder Nischenverkleidungen (nachfolgend „Küchenmöbel“). Für alle anderen vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere für Elektrogeräte, Möbelbeschläge wie z.B. Scharniere und Auszüge, Quarz Komposit, Granit und Glasprodukte, sowie Verschleißteile gilt die Garantie nicht.
Im Falle der Selbstabholung und/oder Selbstmontage besteht kein Garantieanspruch.
(2) Von der Garantie ausgenommen sind Küchenmöbel, die schon in der Bestellung als Auslaufmodell gekennzeichnet wurden.
(3) Von der Garantie ausgenommen sind Schäden, die durch Abnutzung, starke Erwärmung sowie Feuchtigkeit entstehen sowie durch Lichteinwirkung hervorgerufene Farbveränderungen. Naturbedingte Eigenschaften des Echtholzes oder des Steines wie z.B. Spiegel, Maserwirbel, Verzug, Äste und Risse, die sich bei Massivholzarbeitsplatten und Echtholzfronten bilden können, sind ebenfalls von der Garantie ausgenommen.
(4) Von der Garantie ausgenommen sind solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der Kunde nicht an die ihm zur Verfügung gestellten Pflegehinweise gehalten hat.
(5) es Küchen / elha service beseitigt solche von der Garantie erfassten Mängel kostenfrei,
(a) die auf eine fehlerhafte Herstellung oder einen Materialfehler zurückzuführen sind und
(b) die der Kunde binnen zwei Jahren ab Lieferung der Küchenmöbel schriftlich unter Angabe des Lieferdatums und der Rechnungsnummer anzeigt.
(6) Die Entscheidung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung obliegt allein es Küchen / elha service.
(7) Sollte das im Zeitpunkt der Montage der Küchenmöbel verwendete Material nicht mehr lieferbar sein, wird es Küchen im Rahmen der Mängelbeseitigung möglichst gleichwertiges Material, wenn dieses nicht lieferbar ist, ähnliches Material mit gleichen Produkteigenschaften verwenden.
(8) Im Rahmen der Garantie erfolgte Leistungen führen nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung der Garantiezeit.
(9) Die Garantie erlischt, wenn Ein- oder Umbauten der Küche nicht durch Werksmonteure von es Küchen / elha service durchgeführt wurden.
(10) Die Beweislast dafür, dass es sich um einen von der Garantieerklärung erfassten Mangel handelt, trägt der Kunde. Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bereits bei Lieferung der Küchenmöbel vorlag, trägt es Küchen / elha service.
9. Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Bei Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht. In diesem Fall gilt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten.